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Steuern

Immobilien-Steuern in der Schweiz, in Österreich und in Deutschland.

Welche Steuern beim Kauf und Verkauf einer Immobilie anfallen, wer sie schuldet und wo die Unterschiede liegen. Mit Verweisen auf die amtlichen Quellen und unsere detaillierten Vergleiche.

Stand Oktober 2026Geprüft 1. Oktober 2026Quellen am Seitenende

Welche Steuern fallen beim Immobilienverkauf an?

In der Schweiz die kantonale Grundstückgewinnsteuer und, je nach Kanton, die Handänderungssteuer. In Österreich die Immobilienertragsteuer von 30 Prozent, beim Erwerb Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr. In Deutschland ist der Gewinn aus dem Verkauf einer privaten Immobilie steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen, mit Ausnahmen bei Eigennutzung; beim Erwerb fällt Grunderwerbsteuer an.

Übersicht

Kauf und Verkauf im Vergleich.

Stand Oktober 2026. Vereinfachte Übersicht für Privatpersonen; Geschäftsvermögen, Gesellschaften und Sonderfälle folgen eigenen Regeln.
SchweizÖsterreichDeutschland
Beim KaufHandänderungssteuer kantonal, wo erhoben (Zürich: keine seit 2005); Grundbuch- und NotariatsgebührenGrunderwerbsteuer 3,5 %, Eintragungsgebühr 1,1 %Grunderwerbsteuer 3,5 bis 6,5 % je nach Land; Notar- und Grundbuchkosten
Beim Verkauf (Privatperson)Grundstückgewinnsteuer, kantonal, abhängig von Gewinn und BesitzdauerImmobilienertragsteuer 30 %, Befreiung für den Hauptwohnsitz unter Voraussetzungensteuerpflichtig bei Veräusserung innert 10 Jahren (§ 23 EStG), Ausnahmen bei Eigennutzung
ZuständigkeitKantone und GemeindenBundBund (Einkommensteuer), Länder (Satz der Grunderwerbsteuer)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Bei Mandaten koordiniert SIW & Partners auf Wunsch entsprechend qualifizierte Fachpartner.

Cross-Border

Wenn Wohnsitz und Immobilie in verschiedenen Ländern liegen.

Zwischen der Schweiz und Deutschland sowie der Schweiz und Österreich bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Einkünfte aus Immobilien werden danach grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert. In der Schweiz sind ausländische Liegenschaften von der Einkommens- und Vermögenssteuer ausgenommen, werden aber für den Steuersatz berücksichtigt.

Steuerliche Fragestellungen werden mit entsprechend qualifizierten Fachpartnern abgestimmt. Wir sorgen dafür, dass sie früh im Prozess auf dem Tisch liegen: vor der Preisverhandlung, nicht danach.

Nächster Schritt

Steuern früh einplanen.

Wir koordinieren die steuerliche Beurteilung mit Fachpartnern, bevor Preis und Zeitpunkt feststehen.